Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.3. RS 2022/08
Ziff. 3.3. RS 2022/08, Beitragsbemessung und Beitragstragung aufgrund des Bezuges von Krankengeld
(1) Bei Beziehern von Krankengeld, somit auch bei Beziehern von Krankengeld nach § 44b SGB V, gilt nach § 57 Absatz 2 Satz 1 SGB XI als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des — auf die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung begrenzten — Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt. Ist dabei Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, welches im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV liegt, ist für die Beitragsbemessung aufgrund des Bezuges von Krankengeld das tatsächliche (ausgefallene) Arbeitsentgelt maßgebend.
(2) Nach dem Wortlaut dieser Regelung wird davon nur Arbeitsentgelt erfasst. Da die vergleichbaren Vorschriften in den anderen betroffenen Versicherungszweigen (§ 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI für die Rentenversicherung und § 345 Nummer 5 SGB III für die Arbeitslosenversicherung) und die Regelungen des § 57 Absatz 2 Satz 4 bis 6 SGB XI neben Arbeitsentgelt auch Arbeitseinkommen in die Beitragsbemessung einbeziehen, wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fehlen des Begriffs Arbeitseinkommen in § 57 Absatz 2 Satz 1 SGB XI um ein redaktionelles Versäumnis des Gesetzgebers handelt. Daher ist bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 57 Absatz 2 Satz 1 SGB XI Arbeitseinkommen, soweit es vor dem Krankengeldbezug der Beitragsberechnung unterlag, ebenfalls einzubeziehen.
(3) Sofern der Bemessung des Krankengeldes nach § 44b SGB V ausschließlich oder teilweise Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zugrunde liegt, fließt dieses Arbeitsentgelt auch dann in die Bemessung der Beiträge nach § 57 Absatz 2 Satz 1 SGB XI ein, wenn aus dem Arbeitsentgelt selbst keine Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen sind bzw. waren (z. B. bei Familienversicherten mit einer geringfügigen Beschäftigung, bei in der KVdR versicherten Rentnern mit einer geringfügigen Beschäftigung oder bei einer geringfügigen Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung). Dies gilt entsprechend für Beschäftigungen, die aus einem anderen Grund nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind (z. B. Werkstudenten-Beschäftigungen oder im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Praktika).
(4) Die Summe von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt, stellt eine unteilbare beitragspflichtige Einnahme dar.
(5) Für die Tragung der Beiträge gelten die Regelungen des § 59 Absatz 2 Satz 1 SGB XI über die Tragung der Beiträge für Bezieher von Krankengeld.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637