Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 BMV-Z
§ 15 BMV-Z, Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit
1 Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung dürfen nur aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung erfolgen. 2 Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
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0800 0265637