Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4. VVBeiträge
Ziff. 4.4. VVBeiträge, Zahlungsverfahren
Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gilt § 3 Absatz 1 BVV. Bei Überweisung der Beiträge auf ein Konto der Einzugsstelle gilt dementsprechend als Tag der Zahlung der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
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