Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.3. VVBeiträge
Ziff. 5.3. VVBeiträge, Zahlungsverfahren der Krankenkassen
(1) Die Krankenkasse überweist die nach den Ziffern 5.1 und 5.2 dieser Vereinbarung abzuführenden Beiträge den Rentenversicherungsträgern und/oder der Bundesagentur für Arbeit zeitlich so, dass sie den Rentenversicherungsträgern und/oder der Bundesagentur für Arbeit zum jeweiligen Fälligkeitstermin gutgeschrieben werden.
(2) Die Folgen verspäteter Zahlung trägt die Krankenkasse.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637