Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.1. VVBeiträge
Ziff. 6.1. VVBeiträge, Allgemeines
Die Krankenkasse führt aus ihren Mitteln auftragsweise die von dem Unfallversicherungsträger an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge (ausschließlich den Trägeranteil) an die berufsständische Versorgungseinrichtung ab. Näheres regeln die zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) vereinbarten gemeinsamen Grundsätze nach § 47a Absatz 2 Satz 2 SGB VII zur Zahlung von Beiträgen für Bezieher von Verletztengeld an berufsständische Versorgungseinrichtungen in der jeweils aktuellen Fassung. Über Änderungen der gemeinsamen Grundsätze wird der GKV-Spitzenverband unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeit für die Umsetzung rechtzeitig von der DGUV und der SVLFG informiert.
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