Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Ziff. 2.2. RS 2015/03, Stammzellspende durch verwandte und nichtverwandte (anonyme) Spender
(1) Eine weitere Besonderheit im Zusammenhang mit der Stammzellspende ist, dass — anders als bei der Lebendorganspende — die Stammzellspende nicht nur zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte und andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, zulässig ist. Dementsprechend kann für eine Stammzellspende, wenn im Kreise der Familie bzw. Bekannten kein passender Spender gefunden wird, eine Fremdspendersuche durchgeführt werden. Diese wird in der Regel über das Zentrale Knochenmarkspender-Register Deutschland (ZKRD) durchgeführt. Für die Suche nach einem nichtverwandten Stammzellspender ist es dabei unerheblich, auf welche Art die Entnahme der Stammzellen letztendlich vollzogen wird. Ablauf und Organisation der Suche sind grundsätzlich immer identisch.
(2) Eine Stammzellspende unter nichtverwandten — über das ZKRD gefundenen — Spendern findet ebenfalls unabhängig von der Art der Stammzellgewinnung grundsätzlich anonym statt.
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