Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8.13. RS 2015/03
Ziff. 8.13. RS 2015/03, Abgrenzung zur Rentenversicherung
(1) Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, welche im Zusammenhang mit der Spende notwendig sind, ist grundsätzlich die Krankenkasse des Empfängers zuständig.
(2) Ist kein Zusammenhang mit der Spende gegeben, z. B. bei einem Herzinfarkt während der Genesungszeit, so ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers entsprechend zu prüfen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637