Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 15. RS 2015/03
Ziff. 15. RS 2015/03, Inkrafttreten
Die gesetzlichen Änderungen sind zum 1. 8. 2012 in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 1601). Die Vorschriften gelten grundsätzlich auch für Spenden, die vor dem 1. 8. 2012 vorgenommen wurden. Konkrete leistungsrechtliche Ansprüche sind auch hier — in analoger Anwendung des § 213 SGB VII — erst ab dem 1. 8. 2012 realisierbar.
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