Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.3.2. RS 2015/07
Ziff. II.3.2. RS 2015/07, Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen
(1) Nach § 44b SGB II errichten die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II und die kommunalen Träger als Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II gemeinsame Einrichtungen. Befinden sich im Bereich eines kommunalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit, ist eine Agentur als federführend zu benennen. Die gemeinsame Einrichtung ist nicht selbst Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende; vielmehr lassen beide Träger ihre Aufgaben durch die gemeinsame Einrichtung wahrnehmen. Einzelne Aufgaben, wie z. B. Begutachtungen durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit, kann sie von den Trägern wahrnehmen lassen, wenn dies zweckmäßig ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist gesetzlich befugt, im eigenen Namen Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637