Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.1.2.1. RS 2015/07
Ziff. IV.1.2.1. RS 2015/07, Allgemeines
(1) In der Krankenversicherung gilt nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für Zeiträume ab 1. 1. 2016 das 0,2060-fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme. Nach § 57 Absatz 1 Satz 2 SGB XI gilt in der Pflegeversicherung das 0,2172-fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme. Beide Bemessungsgrundlagen gelten bundeseinheitlich.
(2) Für Zeiträume ab 1. 1. 2016 sind die Beiträge für jeden Kalendermonat zu zahlen, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht (vgl. IV.1.1). Daraus resultiert eine pauschale monatliche beitragspflichtige Einnahme jeweils in der Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat, in dem mindestens für einen Tag Arbeitslosengeld II bezogen wird, wenn während des Leistungsbezugs eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse bzw. Pflegekasse besteht. Eine taggenaue Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen entfällt daher.
Pauschale monatliche beitragspflichtige Einnahme ab 1. 1. 2016: | |
Krankenversicherung: 2 905 EUR x 0,2060 = | 598,43 EUR |
Pflegeversicherung: 2 905 EUR x 0,2172 = | 630,97 EUR |
(3) Werden neben dem Arbeitslosengeld II noch weitere beitragspflichtige Einnahmen, z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld, Renten oder Versorgungsbezüge, bezogen, hat dies ab 1. 1. 2016 keinen Einfluss mehr auf die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Ebenso führen Einkünfte, die nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören, jedoch im Leistungsrecht des SGB II auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, nicht zu einer Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage.
(4) Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II unterliegen nach § 232a Absatz 3 SGB V in Verb. mit § 226 SGB V neben den pauschalen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V folgende Einnahmen unter Berücksichtigung der Mindesteinnahmegrenze des § 226 Absatz 2 SGB V der Beitragsbemessung:
- - der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- - der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge — im Sinne des § 229 SGB V) und
- - das Arbeitseinkommen (Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit bzw. aus Land- und Forstwirtschaft nach § 15 SGB IV), soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
(5) Von dem Einzug der Beiträge aus diesen weiteren beitragspflichtigen Einnahmen ist der Leistungsträger nach dem SGB II nicht berührt. Dies gilt selbstverständlich auch für den Einzug der Beiträge, die aus weiteren Tatbeständen der Versicherungspflicht (z. B. Ausübung einer Beschäftigung, Bezug von Arbeitslosengeld) resultieren.
(6) In § 232a Absatz 1a SGB V wird angeordnet, dass der Faktor nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V im Jahr 2018 im Hinblick auf die für die Berechnung maßgebliche Struktur der Bezieher von Arbeitslosengeld II zu überprüfen und bei Veränderungen mit Wirkung zum 1. 1. 2018 neu zu bestimmen ist. Das Nähere über das Verfahren einer nachträglichen Korrektur bestimmen das BMG und das BMAS im Einvernehmen mit dem BMF. Dies gilt nach § 57 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB XI für die beitragspflichtigen Einnahmen in der Pflegeversicherung entsprechend.
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