Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. IV.1.3.2. RS 2015/07
Ziff. IV.1.3.2. RS 2015/07, Pflegeversicherung
(1) Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden nach dem in § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI festgelegten bundeseinheitlichen Beitragssatz bemessen. Für versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II wird ein Beitragszuschlag für Kinderlose nicht erhoben (§ 55 Absatz 3 Satz 7 SGB XI).
(2) Bei einer Mehrfachversicherung ist allerdings der Beitragszuschlag für Kinderlose im Rahmen des anderweitigen Versicherungsverhältnisses zu erheben.
(3) Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist für den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld II der halbe Beitrag zur Pflegeversicherung zu zahlen (§ 55 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit § 28 Absatz 2 SGB XI). Die entsprechende Prüfung ist durch den zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II durchzuführen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637