Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.1.4.1. RS 2015/07
Ziff. IV.1.4.1. RS 2015/07, Krankenversicherung
(1) Die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II werden nach § 251 Absatz 4 SGB V vom Bund getragen. Dazu gehören auch die Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V. Dies stellt eine Folgeregelung zu § 46 Absatz 1 SGB II dar, nach der der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende trägt.
(2) § 251 Absatz 4 SGB V enthält jedoch in den Sätzen 2 bis 4 eine besondere Regelung für die Zusatzbeiträge. Danach wird die Höhe der insgesamt vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II für ein Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2016, jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Das BMG ermittelt dafür den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden (kassenindividuellen) Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V von dem ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesversicherungsamt für den Gesundheitsfonds und das BMAS im Einvernehmen mit dem BMF für den Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als 1 Mio. EUR ergibt.
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