Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. IV.5.1. RS 2015/07
Ziff. IV.5.1. RS 2015/07, Ersatzanspruch und Beitragserstattung bei Rückforderung der Leistung
(1) § 40 Absatz 2 Nummer 5 SGB II erklärt für den Anwendungsbereich des SGB II die Vorschriften des SGB III über die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (hier: § 335 Absatz 1, 2 und 5 SGB III) grundsätzlich ebenfalls für anwendbar.
(2) Für den Fall, dass die Entscheidung über die Leistung (hier: Arbeitslosengeld, in entsprechender Anwendung: Arbeitslosengeld II) rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist, enthält § 335 Absatz 1 SGB III im Einzelnen Regelungen über die Erstattung der insoweit zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichteten Beiträge durch den Leistungsbezieher oder das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds bzw. die landwirtschaftliche Krankenkasse. Weitere Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich aus § 335 Absatz 2 SGB III.
(3) Nach § 335 Absatz 5 SGB III sind für die Beiträge der Bundesagentur für Arbeit bzw. der zugelassenen kommunalen Träger zur sozialen Pflegeversicherung u. a. die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Näheres geht aus den folgenden Abschnitten hervor.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637