Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.1.1.2. RS 2015/07
Ziff. V.1.1.2. RS 2015/07, Pflegeversicherung
(1) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (nach § 20 Absatz 1 Nummer 2a SGB XI) und nicht nach § 25 SGB XI familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen (§ 26 Absatz 2 Satz 1 SGB II).
(2) Damit ist eine Übernahme der Beiträge zur Pflegeversicherung auf der Grundlage einer Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI (infolge einer freiwilligen Krankenversicherung) oder § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB XI (Auffang-Versicherungspflicht) nicht erfasst. Damit diese Personen nicht schlechter gestellt sind als Personen mit privater Pflegeversicherung, sind die Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II vom anrechenbaren Einkommen abzusetzen. Ist dies nicht oder nicht vollständig möglich, kommt eine Übernahme der Beiträge in analoger Anwendung des § 26 Absatz 2 Satz 1 SGB II in Betracht. Von dieser Regelung dürften ausschließlich Personen, die Arbeitslosengeld II als Darlehen erhalten, und Bezieher von Sozialgeld erfasst sein, sofern sie nach § 20 Absatz 3 SGB XI bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB XI versichert sind.
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