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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.2.4. RS 2015/07
Ziff. VI.2.4. RS 2015/07, Stornierung von Meldungen
Meldungen sind in folgenden Fällen zu stornieren:
- a) Angabe des falschen Versicherungsbeginns,
- b) Angabe des falschen Versicherungsendes,
- c) Angabe des falschen Rechtskreises,
- d) Angabe der falschen Empfänger-Betriebsnummer,
- e) Angabe der falschen Krankenkassen-Betriebsnummer,
- f) Angabe des falschen Beendigungsgrundes,
- g) Fehlversicherung.
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