Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 42 PflegeVG
Artikel 42 PflegeVG, Behandlung der bestehenden privaten Pflegeversicherungsverträge
(1) 1 Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert ist, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit, wenn der Vertrag mit dem privaten Versicherungsunternehmen vor dem 23. 6. 1993 abgeschlossen wurde. 2 Dies gilt auch, wenn der Versicherte für sich und seine Angehörigen, für die nach § 25 SGB XI Anspruch auf Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen erhält, die den Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XI noch nicht gleichwertig sind. 3 Verträge, die unzureichende Vertragsleistungen vorsehen, sind bis zum 31. 12. 1995 an den Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung anzupassen. 4 § 23 Absatz 3, 5 und 6 SGB XI gilt.
(2) 1 Der Antrag ist bis zum 31. 3. 1995 bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. 2 Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, sie kann nicht widerrufen werden.
(3) 1 Personen, die nach § 20 oder § 21 SGB XI versicherungspflichtig werden, können den Pflegeversicherungsvertrag nach Absatz 1 mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. 2 Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI eintritt.
(4) 1 Die privaten Versicherungsunternehmen haben alle Versicherungsnehmer, die trotz Aufforderung ihren Versicherungsvertrag bis zum 31. 12. 1995 nicht entsprechend Absatz 1 Satz 3 angepasst haben, zu ermitteln und dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 31. 3. 1996 zu melden. 2 Die Meldepflichten nach Satz 1 bestehen auch, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag, der nach Absatz 1 zur Versicherungsfreiheit geführt hat, nicht fortsetzt.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(5) 1 Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Beitragszuschuss richtet sich nach § 61 SGB XI, § 53a BVG, § 13a BAföG, § 23a ASG, § 8a EÜG, den §§ 15 und 20 USG, § 10a KSVG, § 276 LAG und § 15 FlüHG. 2 In der Zeit vom 1. 1. 1995 bis einschließlich 31. 12. 1995 besteht der Anspruch auf den Zuschuss zu den Beiträgen für Verträge nach Absatz 1 auch in den Fällen, in denen die Vertragsleistungen noch nicht den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222) und G vom 29. 6. 2015 (BGBl. I S. 1061).
(6) Wird der Vertrag entgegen Absatz 1 Satz 3 nicht angepasst oder der Vertrag nach Absatz 1 vom Versicherungsnehmer nicht erfüllt, tritt ab 1. 1. 1996 für Versicherungspflichtige nach § 20 oder § 21 SGB XI Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637