Ziff. 6.1.2. RS 2022/09, Ermittlung und Erfassung der Daten
(1) Die Minijob-Zentrale stellt nach Eingang eines Haushaltsschecks fest, welche Angaben, die nicht aus dem Haushaltsscheck hervorgehen, für die Erfassung und Weiterleitung von Meldedaten an die Rentenversicherung erforderlich sind. Dabei können Daten aus dem Datenbestand der Minijob-Zentrale übernommen werden. Die fehlenden Angaben sind über den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu ermitteln.
(2) Die Datenerfassung erfolgt anhand der Angaben im Haushaltsscheck-Verfahren. Die Art der Datenerfassung bleibt der Minijob-Zentrale freigestellt.
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