(1) Besteht in der hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von 4 Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens
1.ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 UmwG) geschlossen wird,
2.ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 UmwG) geschlossen wird,
3.ein Spaltungsplan (§ 136 UmwG) aufgestellt wird oder
4.ein Formwechselbeschluss (§ 193 UmwG) gefasst wird.
(2) Im Fall einer Verschmelzung nach dem 2. Buch des UmwG finden die §§ 7, § 9, § 10, § 12, § 23 Absatz 2 und 3, die §§ 24 und § 27 Absatz 3 MgVG entsprechende Anwendung.
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