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MgFSG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)
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MgFSG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung



§ 32 MgFSG, Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen

(1) Besteht in der hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von 4 Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens

  • 1.ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 UmwG) geschlossen wird,
  • 2.ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 UmwG) geschlossen wird,
  • 3.ein Spaltungsplan (§ 136 UmwG) aufgestellt wird oder
  • 4.ein Formwechselbeschluss (§ 193 UmwG) gefasst wird.

(2) Im Fall einer Verschmelzung nach dem 2. Buch des UmwG finden die §§ 7, § 9, § 10, § 12, § 23 Absatz 2 und 3, die §§ 24 und § 27 Absatz 3 MgVG entsprechende Anwendung.


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