Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
R 3.6 LStR
R 3.6 LStR, Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nummer 6 EStG)
(1) 1 Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nummer 6 EStG sind die Leistungen nach dem BVG ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach § 41 Absatz 2, den §§ 63, 63a, 63b, 63e, 63f, 85 und 86 SVG sowie nach § 35 Absatz 5 und nach § 50 ZDG. 2 Zu den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, gehören
- 1. das SVG (§§ 80, 81b, 81e, 81f des Gesetzes),
- 2. das ZDG (§§ 47, 47b des Gesetzes),
- 3. das HHG (§§ 4, 5 des Gesetzes in Verb. mit § 86 BVG),
- 4. das BGSG vom 18. 8. 1972 in der jeweils geltenden Fassung (§ 59 Absatz 1 des Gesetzes in Verb. mit dem SVG),
- 5. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen (§§ 66, 66a des Gesetzes) unter Beachtung der Anwendungsregelung des § 2 DKfAG,
- 6. das Gesetz zur Einführung des BVG im Saarland vom 16. 8. 1961 (§ 5 Absatz 1 des Gesetzes),
- 7. das OEG (§§ 1, 10a des Gesetzes),
- 8. das IfSG (§ 60 des Gesetzes),
- 9. das StrRehaG (§§ 21, 22 des Gesetzes),
- 10. das VwRehaG (§§ 3, 4 des Gesetzes).
(2) Zu den nach § 3 Nummer 6 EStG versorgungshalber gezahlten Bezügen, die nicht aufgrund der Dienstzeit gewährt werden, gehören auch
- 1. Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei, des früheren Reichswasserschutzes, der Beamten der früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen,
- 2. die Unfallfürsorgeleistungen an Beamte aufgrund der §§ 32 bis 35, 38, 40, 41, 43 und 43a BeamtVG, Unterhaltsbeiträge nach § 38a BeamtVG oder vergleichbarem Landesrecht, die einmalige Unfallentschädigung und die entsprechende Entschädigung für Hinterbliebene nach § 20 Absatz 4 und 5 EinsatzWVG,
- 3. die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten nach den Versorgungsordnungen der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA), der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern (VSO-MdI), der DDR-Zollverwaltung (VSO-Zoll) und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-MfS/AfNS) sowie der Dienstbeschädigungsausgleich, der ab dem1. 1. 1997 nach dem DbAG vom 11. 11. 1996 (BGBl. I S. 1676) anstelle der vorbezeichneten Renten gezahlt wird,
- 4. Leistungen durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte nach § 78a BBG oder vergleichbarem Landesrecht.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637