Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. VVEinzelauftrag
Ziff. 4.1. VVEinzelauftrag, Beginn und Ende der Auftragsleistung
Ein Einzelauftrag kann sowohl für einen befristeten als auch unbefristeten Zeitraum erteilt werden. Der Unfallversicherungsträger kann den Einzelauftrag jederzeit widerrufen. Hinsichtlich der Einstellung der Zahlung durch die Krankenkasse gilt Ziffer 3.2 VV Generalauftrag entsprechend.
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0800 0265637