Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.2. VVEinzelauftrag
Ziff. 6.2. VVEinzelauftrag, Meldung von Verletzten-, Kinderverletztengeld- und Übergangsgeldzahlungen gemäß § 32b EStG
Nach § 32b Absatz 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln und die leistungsempfangende Person entsprechend zu informieren und auf die steuerliche Behandlung der Leistungen hinzuweisen. Dies gilt auch für das Verletzten-, Kinderverletztengeld und Übergangsgeld, welches im Rahmen dieser Vereinbarung von den Krankenkassen gezahlt wird und dementsprechend von den Krankenkassen für jede leistungsempfangende Person zu melden ist.
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