Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 SGBV§22a-RL
§ 8 SGBV§22a-RL, Information des Versicherten
1 Die Information der Versicherten über die Inhalte der Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 und über den Behandlungsbedarf erfolgt auf einem von der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt auszufüllendem Vordruck. 2 Die Einzelheiten zum Format des Vordrucks werden von Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vereinbart. 3 Der oder die Versicherte erhält einen Ausdruck des ausgefüllten Vordrucks. 4 Der Vordruck ist patientenverständlich zu fassen. 5 Pflege- oder Unterstützungspersonen können diesen mit Zustimmung der oder des Versicherten als Informationsquelle sowie als Anlage zum Pflegeplan nutzen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637