Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 SGBV§22a-RL
§ 9 SGBV§22a-RL, Berichterstattung
(1) 1 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung berichtet dem G-BA jährlich bis zum Ende des 3. Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres anhand der ihr vorliegenden Abrechnungsdaten über das bundesweite Versorgungsgeschehen im Berichtsjahr. 2 Dabei ist die Anzahl der erbrachten Leistungen nach § 22a SGB V sowie die Anzahl der konsiliarischen Erörterungen darzustellen und nach Möglichkeit anzugeben, wie viele Versicherte die jeweiligen Leistungen in Anspruch genommen haben.
(2) Der G-BA wertet im Abstand von jeweils 3 Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie die Berichte nach Absatz 1 aus und berät über Konsequenzen, ggf. auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen.
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