Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12. BnwGs
Ziff. 12. BnwGs, Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren
(1) 1 Seit dem 1. 2. 2014 ist mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 260/2012 das nationale Lastschriftverfahren durch das SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. 2 Bis zum 31. 7. 2014 durften allerdings noch die bisherigen Altformate im Zahlungsverkehr genutzt werden. 3 Das SEPA-Lastschriftverfahren sieht grundsätzlich vor dem Versand der Lastschrift an das Kreditinstitut eine sog. Pre-Notification (Vorabankündigung) des Zahlungsempfängers an den Zahler vor, in der u. a. über den genauen Betrag der Abbuchung und über den Zeitpunkt der Abbuchung informiert wird. 4 Diese Information muss bei jedem ersten Abruf sowie bei Änderungen des abzubuchenden Betrags oder des Abbuchungstermins erfolgen.
(2) 1 Arbeitgeber teilen den abzubuchenden Betrag vorher der Einzugsstelle durch Abgabe eines Beitragsnachweises mit (siehe Ziffer 11). 2 Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit ist gesetzlich vorgegeben (§ 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV) und dem Arbeitgeber damit bekannt. 3 Mit der Übermittlung des Beitragsnachweises sind die Voraussetzungen der Pre-Notification als erfüllt anzusehen; einer gesonderten Pre-Notification der Einzugsstelle bedarf es nicht.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637