Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2. BR-AlVGs
Ziff. 2. BR-AlVGs, Allgemeines
1 Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und e SGB IV-E haben Arbeitgeber der Einzugsstelle ab 1. 1. 2005 bei der Anmeldung zusätzlich anzugeben, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht bzw. ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt. 2 Die Einzugsstelle (zuständige Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale) hat bei der BfA eine Entscheidung zu beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV), soweit sie nicht selbst entscheidet (§ 7a Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz in Verb. mit § 28h Absatz 2 SGB IV). 3 Die Bundesagentur für Arbeit ist hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht dem Grunde nach feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, nach § 336 SGB III leistungsrechtlich gebunden.
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