Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 HilfsM-RL
§ 5 HilfsM-RL, Maßgaben der Krankenkassen
(1) Hilfsmittel können durch die Krankenkassen auch leihweise überlassen werden.
(2) Die Krankenkasse kann die Übernahme der Leistung davon abhängig machen, dass sich die oder der Versicherte das Hilfsmittel anpassen und/oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lässt.
(3) Die Krankenkasse kann in geeigneten Fällen vor Bewilligung eines Hilfsmittels durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637