Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2.1. BR-AlVGs
Ziff. 3.2.1. BR-AlVGs, Ehegatte oder Lebenspartner des Arbeitgebers
(1) Geht bei der Einzugsstelle eine Anmeldung mit Abgabegrund "10" ein, die bezogen auf das Statusfeststellungsverfahren bei beschäftigten Ehegatten oder Lebenspartnern des Arbeitgebers die Schlüsselzahl "1" enthält, verschickt sie stets den entsprechenden Feststellungsbogen und überwacht dessen Rücksendung.
(2) 1 Die Einzugsstelle trifft anschließend die Entscheidung darüber, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, es sei denn, im Feststellungsbogen wird eine der Fragen unter 3.2 bis 3.7 (mit Ausnahme von Frage 3.5) mit "ja" beantwortet. 2 Die Krankenkassen entscheiden bei Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses auch darüber, in welchen Versicherungszweigen Versicherungspflicht oder -freiheit besteht.
(3) 1 Wird von der Krankenkasse auf Versicherungspflicht entschieden, teilt sie dies dem Arbeitgeber und dem Versicherten in einem entsprechenden Bescheid mit, in dem sie auch darauf hinweist, dass dieser Bescheid im Leistungsfall nach dem SGB III der zuständigen Agentur für Arbeit vorzulegen ist. 2 Wird von der Minijob-Zentrale ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt, teilt sie dies ebenfalls den Beteiligten in einem entsprechenden Bescheid mit.
(4) Gleichzeitig gibt die Einzugsstelle die Anmeldung — im üblichen Verfahren — an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) weiter, wobei sie die vom Arbeitgeber gesetzte Schlüsselzahl "1" in "3" verändert und damit zu erkennen gibt, dass die Versicherungspflicht/ ein Beschäftigungsverhältnis durch die Einzugsstelle beschieden wurde.
(5) Derartige Entscheidungen der Einzugsstelle, die das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bestätigen, führen nach § 7a Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB IV zum Ausschluss eines Statusfeststellungsverfahrens durch die BfA.
(6) 1 Stellt die Einzugsstelle per Bescheid fest, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, unterbleibt die Weiterleitung der Meldung an die DSRV; weitere Meldungen weist die Einzugsstelle ab. 2 Ein Statusfeststellungsverfahren durch die BfA ist nicht durchzuführen.
(7) 1 Wird mindestens eine der Fragen unter 3.2 bis 3.7 (mit Ausnahme von Frage 3.5) mit "ja" beantwortet, trifft die BfA die Entscheidung darüber, ob eine Beschäftigung vorliegt. 2 Dazu verändert die Einzugsstelle die vom Arbeitgeber gesetzte Schlüsselzahl "1" in "5", leitet die Meldung im üblichen Verfahren an die DSRV weiter und schickt der BfA den ausgefüllten Feststellungsbogen nebst weiteren Unterlagen zu. 3 Eine Unterrichtung des Angehörigen/ Arbeitgebers über die Weiterleitung erfolgt nicht.
(8) Die BfA entscheidet über das Vorliegen einer Beschäftigung, erteilt einen Bescheid gegenüber dem Angehörigen/Arbeitgeber und informiert die Krankenkasse und die Bundesagentur für Arbeit hierüber unverzüglich.
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