Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1. MDK-RL
Ziff. 1.1. MDK-RL, Verbindlichkeit der Richtlinien
Nach § 210 Absatz 2 SGB V hat jeder Landesverband eine Satzungsbestimmung darüber zu treffen, dass diese Richtlinien für den Landesverband und die angeschlossenen Mitgliedskassen verbindlich sind. Für die Ersatzkassen ergibt sich die Verbindlichkeit der Richtlinien aus der Satzung ihres jeweiligen Verbandes.
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0800 0265637