Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1.1.6. MDK-RL
Ziff. 3.1.1.6. MDK-RL, Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 42 SGB V)
(1) Die Beurteilung einzelner Maßnahmen ist im Allgemeinen nur möglich, wenn diese Elemente eines schlüssigen Rehabilitationskonzeptes sind. Bei dieser Beurteilung kommt dem MDK große Bedeutung zu.
(2) Bei Belastungserprobung und Arbeitstherapie können neben der Beratung über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit insbesondere auch Stellungnahmen zum Verlauf in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen ambulant durchgeführt werden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637