Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 Ca-RL
§ 12 Ca-RL, Inkrafttreten
1 Die Richtlinien ergehen im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales. 2 Sie gelten ab dem 1. 7. 2018 für nach dem 30. 6. 2018 gestellte Anträge. 3 In angemessenen Zeitabständen wird geprüft, ob die Richtlinien aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden müssen.
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