Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 KiReha-RL
§ 10 KiReha-RL, Leistungen zur Nachsorge
(1) 1 Leistungen zur Nachsorge nach § 17 SGB VI sind im Anschluss an Leistungen zur Kinderrehabilitation nach § 15a SGB VI zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges der vorangegangenen Teilhabeleistung erforderlich sind. 2 Die Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge findet Anwendung.
(2) Leistungen zur Nachsorge können unter Einbeziehung von einer Begleitperson oder Familienangehörigen erbracht werden.
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0800 0265637