Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2.5. MDK-RL
Ziff. 3.2.5. MDK-RL, Häusliche Krankenpflege (§ 37 Absatz 1 SGB V)
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Abkürzung von Krankenhausbehandlung besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. Die Krankenkasse kann diese häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der MDK feststellt, dass an sich gebotene Krankenhausbehandlung weiterhin vermieden werden kann (vgl. Abschnitt 3.1.1.3).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637