Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.4. MDK-RL
Ziff. 5.4. MDK-RL, Grundsatzberatung
(1) Bei Grundsatz- und Vertragsfragen ist grundsätzlich die gestufte Zuständigkeit der verschiedenen regionalen Ebenen zu unterscheiden. Soweit Grundsatz- und Vertragsfragen von den Krankenkassen und ihren Verbänden gemeinsam und einheitlich zu regeln sind, erfolgt die Zusammenarbeit mit dem MDK im Allgemeinen über den jeweils federführenden Verband.
(2) Ansprechpartner der Krankenkassen auf örtlicher Ebene ist die regional für die sozialmedizinische Vorberatung zuständige Dienststelle des MDK. Ansprechpartner der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene ist der MDK des jeweiligen Landes. Ansprechpartner der Spitzenverbände der Krankenkassen in Grundsatz- und Vertragsfragen ist die Arbeitsgemeinschaft Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS).
(3) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Beratungsbedarf in Grundsatz- und Vertragsfragen auf örtlicher Ebene entscheidet der beratende Arzt im Rahmen der sozialmedizinischen Vorberatung, ob und welche Schwerpunktgutachter oder Gutachter der gebietsspezifischen sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung einzuschalten sind oder ob der Fall zur Koordinierung des weiteren Verfahrens an die Leitung des MDK abzugeben ist.
(4) Der MDK kann Schwerpunktgutachterstellen einrichten, die die Beratung der Krankenkassen der Region in bestimmten Grundsatz- und Vertragsfragen übernehmen. Eine solche aufgabenbezogene Spezialisierung könnte z. B. auf dem Gebiet der stationären Versorgung für die Unterstützung in Budgetverhandlungen, bei Bedarfsplanung und Großgeräteplanung oder auf dem Gebiet der Wirtschaftlichkeitsprüfung von Kassenärzten, Zahnärzten oder der Krankenhäuser in Betracht kommen. In diesem Fall benennt der MDK den Verbänden die jeweils zuständigen Dienststellen oder Gutachter. In den auf Landesebene zu bearbeitenden Fällen beauftragt der MDK geeignete Gutachter oder führt den medizinischen Sachverstand in Teams zur Bearbeitung eines bestimmten Auftrags zusammen.
(5) Der MDS koordiniert die Beantwortung der Beratungsanfragen der Spitzenverbände der Krankenkassen, indem er in Abstimmung mit den MDK medizinischen Sachverstand aus den Regionen zusammenführt, den Einsatz im Hinblick auf den Beratungsbedarf leitet und die Arbeit der Gutachter informatorisch und organisatorisch unterstützt. Er informiert die Spitzenverbände laufend über aktuelle Beratungsanfragen und den Stand der Erledigung.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637