Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. MDK-RL
Ziff. 7. MDK-RL, Geschäftsübersichten und Statistiken (§ 281 Absatz 2 SGB V in Verb. mit § 79 Absatz 1 und 2 SGB IV)
(1) Der MDK hat Übersichten über seine Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material aus seinem Geschäftsbereich zu erstellen.
(2) Für die Zusammenführung, Aufbereitung und Weiterleitung des statistischen Materials ist die Arbeitsgemeinschaft Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen zuständig.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
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0800 0265637