Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 QFD-RL
§ 4 QFD-RL, Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung
(1) In den einzelnen themenspezifischen Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA können insbesondere folgende fördernde Maßnahmen der Beratung und Unterstützung festgelegt werden:
- 1. Schriftliche Empfehlung,
- 2. Zielvereinbarung,
- 3. Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien,
- 4. Teilnahme an Qualitätszirkeln,
- 5. Teilnahme an Audits,
- 6. Begehungen/Visitationen,
- 7. Teilnahme an Peer Reviews,
- 8. Implementierung von Vorgaben für das interne Qualitätsmanagement,
- 9. Implementierung von Behandlungspfaden,
- 10. Implementierung von Standard Operating Procedures (SOPs),
- 11. Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien und
- 12. Prüfung unterjähriger Auswertungsergebnisse.
(2) Zur Anwendung der fördernden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 12 wird eine Vereinbarung mit dem Leistungserbringer getroffen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637