Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 QFD-RL
§ 6 QFD-RL, Zuständige Stelle für die Durchsetzung
(1) In den einzelnen themenspezifischen Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA sind die für die Durchsetzung der Maßnahmen zuständigen Stellen festzulegen.
(2) Als durchsetzende Stellen für Maßnahmen nach § 4 können grundsätzlich die für die Verfahren der Qualitätssicherung in den Richtlinien des G-BA verantwortlichen Gremien und die mit der Umsetzung beauftragten Stellen auf Bundes- und Landesebene festgelegt werden.
(3) Als durchsetzende Stellen für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 können grundsätzlich die Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen festgelegt werden.
(4) Als durchsetzende Stellen für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 und 4 können grundsätzlich die für die Verfahren der Qualitätssicherung verantwortlichen Gremien und die mit der Umsetzung beauftragten Stellen auf Bundes- und Landesebene festgelegt werden.
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