Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2. RS 2007/01
Ziff. 2. RS 2007/01, Allgemeines
(1) Vor der durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geänderten Rechtslage (bei der Benennung von Rechtsvorschriften im Folgenden mit a. F. abgekürzt) waren Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnahmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V a. F.); ob das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt, musste in einer vorausschauenden Betrachtungsweise beurteilt werden. Bestand für den Arbeitnehmer hingegen zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, endete diese — im Falle der Entgelterhöhung — mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens (§ 6 Absatz 4 Satz 1 SGB V a. F.), vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg. Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endete die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden war (§ 6 Absatz 4 Satz 3 SGB V a. F.).
(2) Nach der durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geänderten Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 SGB V sind Arbeitnehmer erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Die Änderung bewirkt, dass Arbeitnehmer bei Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung zunächst — unabhängig von der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts — grundsätzlich versicherungspflichtig sind, es sei denn, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus anderen Gründen ausgeschlossen. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts kommt frühestens nach 3-maligem aufeinanderfolgenden Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Betracht. Bei einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Entgelterhöhung im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses wird das früheste Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres des Überschreitens hinausgeschoben.
(3) In den beiden genannten Fallgruppen wird für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum Ende des (3.) Kalenderjahres ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt (§ 6 Absatz 4 Satz 2 SGB V).
(4) Versicherungsfreiheit besteht bei Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts allerdings dann, wenn sowohl das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung die (aktuelle) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt als auch das regelmäßige tatsächliche Jahresarbeitsentgelt in dem der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
(5) Die allein infolge der vorliegenden gesetzlichen Neuregelung zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Arbeitnehmer eintretende Versicherungspflicht berechtigt nicht zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V.
(5) Arbeitnehmer, die aufgrund der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung versicherungsfrei sind, sind nicht versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, es sei denn, es besteht eine freiwillige Krankenversicherung. Das Versicherungsrecht der Pflegeversicherung folgt insoweit dem der Krankenversicherung (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SGB XI).
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