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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.4. RS 2007/01
Ziff. 5.4.4. RS 2007/01, Unterbrechungen der Beschäftigung im 3-Kalenderjahres-Zeitraum
(1) Ist innerhalb des der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraums von 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren — bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis — die Zahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen worden, ist nach § 6 Absatz 4 Satz 5 SGB V für die Prüfung der Frage, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, für die Zeit der Unterbrechung ein (fiktives) regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Während der Zeit der Unterbrechung eintretende Änderungen des Arbeitsentgeltanspruchs sind zu berücksichtigen. Als Unterbrechungstatbestände im vorstehenden Sinne sind zu berücksichtigen:
- - Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (unabhängig davon, ob Krankengeld oder Krankentagegeld gezahlt wird),
- - Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld,
- - Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,
- - Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Ausnahme des Transferkurzarbeitergeldes nach § 216b SGB III,
- - Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt,
- - Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer rechtmäßig im Arbeitskampf befand,
- - Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung.
Beispiel 8
Aufnahme einer Beschäftigung am 1. 7. 2007 nach vorangegangenem Arbeitgeberwechsel (bis zum 30. 6. 2007 bestand Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007. Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen Kalenderjahren 2006 und 2005 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen. Im Jahr 2004 bestand in der Zeit vom 15. 3. bis zum 23. 5. Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung bis zum 25. 4.).
Beurteilung
Für die Prüfung, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2004 die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, ist für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (26. 4. bis 23. 5. = 28 Tage) ein Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.
(2) Für sonstige Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung im 3-Kalenderjahres-Zeitraum (z. B. beim unbezahlten Urlaub von Beginn des 2. Monats an, vgl. Beispiel 9) oder für Zeiten ohne Beschäftigung (z. B. bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder bei Arbeitslosigkeit, vgl. Beispiel 10) sind fiktive Arbeitsentgelte nicht anzusetzen.
Beispiel 9
Aufnahme einer Beschäftigung am 1. 7. 2007 (bis zum 30. 6. 2007 bestand eine Familienversicherung nach § 10 SGB V). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007. Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen Kalenderjahren 2006 und 2005 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen. Im Jahr 2004 war der Arbeitnehmer in den Monaten Februar und März unbezahlt beurlaubt.
Beurteilung
Für die Prüfung, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2004 die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, ist für die Zeit des unbezahlten Urlaubs (Februar und März 2004) differenziert vorzugehen. Für den Monat Februar 2004 (das ist der Zeitraum, in dem das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt) ist ein fiktives Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Für den Monat März 2004 ist ein fiktives Arbeitsentgelt nicht anzusetzen. Die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit bei Aufnahme der Beschäftigung am 1. 7. 2007 sind daher nur dann erfüllt, wenn das im Kalenderjahr 2004 tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt einschließlich des für den Monat Februar in fiktiver Höhe anzusetzenden regelmäßigen Arbeitsentgelts die volle Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
Beispiel 10
Aufnahme einer Beschäftigung am 1. 7. 2007 (bis zum 30. 6. 2007 bestand eine Familienversicherung nach § 10 SGB V). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007. Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangen Kalenderjahren 2006 und 2004 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen. Im Kalenderjahr 2005 bestand in den Monaten September und Oktober Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld. Im Anschluss daran wurde die bis zum 31. 12. 2006 fortdauernde Beschäftigung aufgenommen.
Beurteilung
Für die Prüfung, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2005 die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, ist für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld (September und Oktober 2005) ein fiktives Arbeitsentgelt nicht anzusetzen. Die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit bei Aufnahme der Beschäftigung am 1. 7. 2007 sind daher nur dann erfüllt, wenn das im Kalenderjahr 2005 tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die volle Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
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