Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 25 SGB IV Ziff. 4.2. RS 1977/01
§ 25 SGB IV Ziff. 4.2. RS 1977/01, Hemmung
(1) Die Hemmung der Verjährung ist in den §§ [203] ff. BGB geregelt. Allerdings kommen die dort genannten Hemmungsgründe nur insoweit in Betracht, als sie für die Verjährung von Beitragsansprüchen relevant sind.
(2) Der Lauf der Verjährung ist gehemmt, wenn die fälligen Beiträge gestundet sind oder der Beitragsschuldner aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Das gleiche gilt bei Stillstand der Rechtspflege oder bei höherer Gewalt.
(3) Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung unter dem Einfluss der Hemmung steht, wird also aus der schon angelaufenen Verjährung ausgeklammert, die Verjährungsfrist verlängert sich dann über den ursprünglich vorgesehenen Endzeitpunkt hinaus um den ausgeklammerten Zeitraum der Hemmung.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637