Ziff. A.IV.3. RS 1983/01, Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
(1) Den anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen ist das Arbeitsentgelt für den entsprechenden Zeitraum (ohne das zu beurteilende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt) gegenüberzustellen. Hierbei sind sowohl laufendes als auch bereits früher gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf allerdings nur insoweit herangezogen werden, als es der Beitragspflicht unterlegen hat. Dies bedeutet, dass die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen nicht beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts bei der Vergleichsberechnung außer Ansatz bleiben. Das gilt auch, soweit aus einem früheren einmalig gezahlten Arbeitsentgelt wegen Überschreitens der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen Entgeltteile beitragsmäßig nicht erfasst worden sind.
(2) Es kann aber auch das für den Monat der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts insgesamt beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt werden. Dabei darf das laufende Arbeitsentgelt nur bis zu den für den jeweiligen [Entgelt]abrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt werden.
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