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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 1983/01]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.IV.3. RS 1983/01, Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

(1) Den anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen ist das Arbeitsentgelt für den entsprechenden Zeitraum (ohne das zu beurteilende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt) gegenüberzustellen. Hierbei sind sowohl laufendes als auch bereits früher gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf allerdings nur insoweit herangezogen werden, als es der Beitragspflicht unterlegen hat. Dies bedeutet, dass die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen nicht beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts bei der Vergleichsberechnung außer Ansatz bleiben. Das gilt auch, soweit aus einem früheren einmalig gezahlten Arbeitsentgelt wegen Überschreitens der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen Entgeltteile beitragsmäßig nicht erfasst worden sind.

Beispiel: [Rechtsstand: 1. 1. 2017]

laufendes monatliches Arbeitsentgelt4 300 EUR
Urlaubsgeld im Mai 2017600 EUR
Weihnachtsgeld im November 20174 300 EUR

a) Beitragsberechnung für Mai 2017:

KV/PV
EUR
RV * /AV
EUR
anteilige Jahres-BBG bis Mai 201721 75031 750
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai21 50021 500
Differenz25010 250
vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig250600

b) Beitragsberechnung für November 2017:

KV/PV
EUR
RV * /AV
EUR
anteilige Jahres-BBG bis November 201747 85069 850
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November
laufendes47 30047 300
einmaliges250600
47 55047 900
Differenz30021 950
vom Weihnachtsgeld sind beitragspflichtig3004 300

* Jahres-BBG Allgemeine Rentenversicherung (West)

(2) Es kann aber auch das für den Monat der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts insgesamt beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt werden. Dabei darf das laufende Arbeitsentgelt nur bis zu den für den jeweiligen [Entgelt]abrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt werden.

Beispiel: [Rechtsstand: 1. 1. 2017]

laufendes Arbeitsentgelt4 300 EUR
Urlaubsgeld im Mai 2017600 EUR
Weihnachtsgeld im November 20174 300 EUR

a) Beitragsberechnung für Mai 2017:

KV/PV
EUR
RV * /AV
EUR
anteilige Jahres-BBG bis Mai 201721 75031 750
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis April17 20017 200
Differenz4 55014 550
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für Mai
laufendes4 3004 300
einmaliges250600
4 5504 900

b) Beitragsberechnung für November 2017:

KV/PV
EUR
RV * /AV
EUR
anteilige Jahres-BBG bis November 201747 85069 850
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Oktober
laufendes43 00043 000
einmaliges250600
43 25043 600
Differenz4 60026 250
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für November
laufendes4 3004 300
einmaliges3004 300
4 6008 600

* Jahres-BBG Allgemeine Rentenversicherung (West)


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