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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 1983/01]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.VIII.2. RS 1983/01, Kassenwechsel

Sofern das laufende Arbeitsentgelt nachträglich für eine Zeit korrigiert wird, in der der Arbeitnehmer einer anderen Krankenkasse angehört hat, ist die Beitragsberechnung auch gegenüber der früheren Krankenkasse zu berichtigen.

Beispiel: [Rechtsstand: 1. 1. 2017]

Sachverhalt wie Beispiel unter Ziff. A.VIII.1.

Berechnung der Kranken[- und Pflege]versicherungsbeiträge

KrankenkasseMonatBeitragsberechnung
altneuDifferenz
Krankenkasse AJanuar
Februar
4 200 EUR
4 300 EUR
4 200 EUR
4 350 EUR

+ 50 EUR
Krankenkasse BMärz
April
Mai
4 300 EUR
4 300 EUR
4 600 EUR
4 350 EUR
4 350 EUR
4 450 EUR
+ 50 EUR
+ 50 EUR
- 150 EUR

An die Krankenkasse A sind aus 50 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nachzuentrichten. An die Krankenkasse B wurden aus 50 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu viel entrichtet.

Berechnung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

KrankenkasseMonatBeitragsberechnung
altneuDifferenz
Krankenkasse AJanuar
Februar
4 200 EUR
4 300 EUR
4 200 EUR
4 350 EUR

+ 50 EUR
Krankenkasse BMärz
April
Mai
4 300 EUR
4 300 EUR
4 600 EUR
4 350 EUR
4 350 EUR
4 650 EUR
+ 50 EUR
+ 50 EUR
+ 50 EUR

Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind aufgrund der Korrektur des laufenden Arbeitsentgelts an die Krankenkasse A Beiträge aus 50 EUR und an die Krankenkasse B Beiträge aus 150 EUR nachzuzahlen.


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