Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1. RS 1988/02
Ziff. A.I.1. RS 1988/02, Allgemeines
Der in der Krankenversicherung versicherungspflichtige Personenkreis wird in § 5 SGB V beschrieben. Dort werden auch diejenigen Versicherungspflichtigen aufgeführt, für die sich die Einzelregelungen in anderen Gesetzen befinden ([Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen]; Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler; Künstler und Publizisten).
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