Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.2.b. RS 1988/02
Ziff. A.II.2.b. RS 1988/02, Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
(1) Maßgebend für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht von Arbeitern und Angestellten ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt Hierzu gehören neben dem regelmäßig gewährten laufenden Arbeitsentgelt auch Sonderzuwendungen [bzw. Einmalzahlungen], die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Ferner müssen — entsprechend den Urteilen des BSG vom 9. 12. 1981 — 12 RK 19/81 und 12 RK 20/81 — (USK 81288 und USK 81301) — Vergütungen für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts einbezogen werden. Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht zu lassen; etwas anderes gilt lediglich für feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden.
(2) Unberücksichtigt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben nach ausdrücklicher Bestimmung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ferner Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden. . .
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637