Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.10.a. RS 1988/02
Ziff. A.II.10.a. RS 1988/02, Allgemeines
Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V bleiben Personen, die nach § 6 Absatz 1 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 6 Absatz 2 und § 7 SGB V krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, auch dann krankenversicherungsfrei, wenn sie anderweitig die Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummern 5 bis [13] SGB V erfüllen. Hiernach wirkt sich also die Krankenversicherungsfreiheit auf andere Sachverhalte aus, die sonst zur Krankenversicherungspflicht führen würden, wenn sie bei derselben Person zusammentreffen. Dadurch sollen in erster Linie Missbräuche sowie die ungewollte Einbeziehung grundsätzlich nicht schutzbedürftiger Personen in die gesetzliche Krankenversicherung vermieden werden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637