Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.II.7. RS 1988/02
Ziff. B.II.7. RS 1988/02, Teilnehmer an [Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben]
. . . § 190 Absatz 7 SGB V schreibt nunmehr vor, dass die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V krankenversicherungspflichtigen Teilnehmer an [Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben] mit dem Ende der Maßnahme erlischt. Sofern jedoch Übergangsgeld über das Ende der Maßnahme hinaus weitergezahlt wird, endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Tages, für den letztmals Übergangsgeld gezahlt wird. Maßgebend ist also das Ende der tatsächlichen Zahlung von Übergangsgeld.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637