Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II. RS 1988/02
Ziff. C.II. RS 1988/02, Unständig Beschäftigte
Die Vorschrift des § 199 Absatz 1 SGB V . . . verpflichtet die unständig Beschäftigten, die Aufnahme und die Aufgabe der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich, d. h. unter Beachtung des § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern, ihrer Krankenkasse zu melden, damit diese die Krankenversicherungspflicht feststellen und die Mitgliedschaft durchführen kann. Dabei ist nicht der Beginn und das Ende jeder einzelnen unständigen Beschäftigung zu melden, sondern lediglich die erstmalige Aufnahme einer unständigen Beschäftigung sowie die nicht nur vorübergehende Aufgabe einer unständigen Beschäftigung. Damit die unständig Beschäftigten ihrer Meldepflicht nachkommen, sind sie von deren Arbeitgebern auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.
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