Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.I.3.a. RS 1988/02
Ziff. D.I.3.a. RS 1988/02, Allgemeines
Für Beschäftigte gilt als Beitragsbemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 226 Absatz 1 Nummer 1 SGB V. . .). Arbeitsentgelt aus einer nicht der Versicherungspflicht unterliegenden bzw. einer versicherungsfreien Beschäftigung kann dementsprechend nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Der Arbeitsentgeltbegriff ist unverändert in § 14 SGB IV definiert und in der aufgrund der Verordnungsermächtigung gemäß § 17 Absatz 1 SGB IV erlassenen [SvEV] näher bestimmt. . . Nach § 226 Absatz 1 Satz 2 SGB V . . . steht das Vorruhestandsgeld dem Arbeitsentgelt gleich.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637