Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.IV.3.a. RS 1988/02
Ziff. D.IV.3.a. RS 1988/02, Arbeitgeber
(1) Nach § 28e Absatz 1 SGB IV obliegt . . . dem Arbeitgeber die Einzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Zahlungspflicht trifft auch denjenigen, der als Arbeitgeber gilt oder die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen hat. Das ist
- - bei Beziehern von Vorruhestandsgeld der zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete . . .,
- - bei Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe der Träger der Einrichtung der Jugendhilfe . . .,
- - bei Teilnehmern an [Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung der zuständige Rehabilitationsträger],
- - bei [behinderten Menschen] in geschützten Einrichtungen der Träger der geschützten Einrichtung . . . und
- - bei Hausgewerbetreibenden der Auftraggeber, es sei denn, der Hausgewerbetreibende zahlt die Beiträge selbst (§ 28m Absatz 2 bis 4 SGB IV).
(2) Wer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, ist gegenüber der Einzugsstelle Beitragsschuldner, sodass ihn bei Verfehlungen im Zusammenhang mit der Beitragszahlung die vorgesehenen Zwangsmaßnahmen treffen.
(3) § 28e Absatz 1 SGB IV sagt nichts darüber aus, wer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trägt, d. h. letztendlich damit belastet wird; dies wird in den Rechtsvorschriften für die einzelnen Versicherungszweige geregelt (vgl. Ausführungen unter D.III).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637