Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.IV.3.c. RS 1988/02
Ziff. D.IV.3.c. RS 1988/02, Reeder
Werden an Bord eines Seeschiffes Arbeitnehmer beschäftigt, für die der Reeder nicht Arbeitgeber ist, haften Reeder und Arbeitgeber als Gesamtschuldner (§ 28e Absatz 3 SGB IV).
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