Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.IV.5. RS 1988/02
Ziff. D.IV.5. RS 1988/02, Beitragsabzug
(1) Die Vorschrift des § 28g SGB IV räumt dem Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Nach Satz 2 des § 28g SGB IV darf dieser Anspruch [außer in den in Satz 4 geregelten Fällen] nur im Wege des Lohn- oder Gehaltsabzugs realisiert werden. . .
(2) . . . § 28g Satz 3 SGB IV [gestattet] dem Arbeitgeber, einen unterbliebenen Beitragsabzug bei den nächsten 3 Lohn- oder Gehaltszahlungen nachzuholen. Danach ist ein Beitragsabzug nur noch dann erlaubt, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Beitragsabzug unterlassen hat, weil er vom Versicherungsträger eine unrichtige Auskunft erhalten hat. Eine schuldlose nachträgliche Beitragsentrichtung liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber aus Rechtsirrtum den Abzug unterlässt.
(3) Hat der Arbeitgeber den rechtzeitigen Beitragsabzug versäumt, dann muss er den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil selbst tragen; ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer steht ihm auch nach bürgerlichem Recht grundsätzlich nicht zu. Das gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist oder Zahlungen nicht mehr anfallen, es sei denn, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt oder dem Arbeitgeber Grund zur Kündigung gibt mit dem Ziel, den Beitragsabzug vom Lohn oder Gehalt zu umgehen; in Fällen dieser Art kann u. U. ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB bestehen (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 14. 1. 1988 — 8 AZR 238/85 —, USK 8806).
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